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Änderung § 65a EEG vom 01.01.2012

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§ 65a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 65a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 65a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65a Monitoringbericht


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. 2 Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)