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Änderung Anlage 5 EEG vom 01.01.2012

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Anlage 5 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Anlage 5 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 

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Anlage 5 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie


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1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist

- 'PBem' die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,

- 'Pinst' die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,

- 'PZusatz' die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,

- 'fKor' der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,

- 'KK' die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,

- 'FP' die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.

2. Berechnung

2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i ('FP') in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

Formel (BGBl. I 2011 S. 2255)


2.2 'PZusatz' wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach der folgenden Formel berechnet:

PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)

Dabei beträgt 'fKor' vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a

- bei Biomethan: 1,6 und

- bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert 'PZusatz' festgesetzt

- mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,

- mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung 'Pinst', wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.

2.3 'KK' beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b 130 Euro pro Kilowatt.