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Änderung § 20a EEG vom 01.04.2012

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§ 20a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 20a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus


vorherige Änderung

 


(1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt 2.500 bis 3.500 Megawatt pro Kalenderjahr.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats

1. die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b registrierten Anlagen einschließlich der Summe der neu installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und

2. die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert waren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung gelten als geförderte Anlagen auch

a) die Anlagen, für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, und

b) die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum

1. 31. Oktober 2012 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,

2. 31. Januar 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,

3. 30. April 2013 die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. April 2013 nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind,

4. 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum 31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli jedes Jahres die Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, die innerhalb der jeweils vorangegangenen zwölf Kalendermonate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden sind.

(4) 1 Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 2 Das Einvernehmen der in Satz 1 genannten Ministerien gilt jeweils als erteilt, wenn es von dem betreffenden Ministerium nicht binnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Ersuchens der Bundesnetzagentur verweigert wird.

(5) 1 Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt haben, dass sie für den in der Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten wollen. 2 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geförderte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entsprechend anzuwenden.