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Änderung § 35 EEG vom 01.04.2012

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§ 35 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 35 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern


(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16 bis 33 verpflichtet.

(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt haben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1b) 1 Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Kosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung verpflichtet sind. 2 § 8 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. 2 § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind zu saldieren. 2 Auf die Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(4) 1 Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. 4 § 22 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)