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Änderung § 46 EEG vom 01.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 46 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber


Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber

(Text alte Fassung)

1. den Standort und die installierte Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen,

(Text neue Fassung)

1. den Standort und die installierte Leistung der Anlage mitzuteilen,

2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27 bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach den §§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu übermitteln und

3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)