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Änderung § 65a EEG vom 01.04.2012

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§ 65a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 65a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65a Monitoringbericht


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich daraus ergebenden Herausforderungen. 2 Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über

1.
den Ausbau der erneuerbaren Energien,

2.
die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und

3.
die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben.

2
Auf Grundlage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bundesregierung dem Bundestag und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 3 Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)