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Änderung Anlage 2 EEG vom 01.04.2012

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Anlage 2 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung


1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung

Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2 erzeugt, soweit

a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und

b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder

c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.

2. Erforderliche Nachweise

2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbringen.

3. Positivliste

Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:

a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,

b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt,

c) die Nutzung als Prozesswärme für

aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von 0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,

d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt werden,

e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:

aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,

bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,

cc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz,

dd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,

f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,

g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach geltendem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,

h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung und

i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.

4. Negativliste

Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:

a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst werden, und

b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5. Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie Abweichend von den Nummern 1 und 2 wird Strom aus Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 erzeugt, wenn von der höchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne von § 3 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens

a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage folgenden Kalenderjahres und danach

b) 60 Prozent

im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c genutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4 gelten entsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den Nachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)