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Synopse aller Änderungen des EEG am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 1 des 1. EEGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1170

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 5 Anschluss
       § 6 Technische und betriebliche Vorgaben
       § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
       § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
       § 9 Erweiterung der Netzkapazität
       § 10 Schadensersatz
       § 11 Einspeisemanagement
       § 12 Härtefallregelung
    Abschnitt 3 Kosten
       § 13 Netzanschluss
       § 14 Kapazitätserweiterung
       § 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3 Vergütung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften
       § 16 Vergütungsanspruch
       § 17 Direktvermarktung
       § 18 Vergütungsberechnung
       § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 20 Degression
(Text neue Fassung)

       § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni
       § 21 Vergütungsbeginn und -dauer
       § 22 Aufrechnung
    Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften
       § 23 Wasserkraft
       § 24 Deponiegas
       § 25 Klärgas
       § 26 Grubengas
       § 27 Biomasse
       § 28 Geothermie
       § 29 Windenergie
       § 30 Windenergie Repowering
       § 31 Windenergie Offshore
       § 32 Solare Strahlungsenergie
       § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
    Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
       § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
       § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
       § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
       § 37 Weitergabe an die Lieferanten
       § 38 Nachträgliche Korrekturen
       § 39 Abschlagszahlungen
    Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
       § 40 Grundsatz
       § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
       § 42 Schienenbahnen
       § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
       § 44 Auskunftspflicht
Teil 5 Transparenz
    Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       § 45 Grundsatz
       § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
       § 47 Netzbetreiber
       § 48 Übertragungsnetzbetreiber
       § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 50 Testierung
       § 51 Information der Bundesnetzagentur
       § 52 Information der Öffentlichkeit
    Abschnitt 2 Differenzkosten
       § 53 Anzeige
       § 54 Abrechnung
    Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
       § 55 Herkunftsnachweis
       § 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
    § 57 Clearingstelle
    § 58 Verbraucherschutz
    § 59 Einstweiliger Rechtsschutz
    § 60 Nutzung von Seewasserstraßen
    § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 62 Bußgeldvorschriften
    § 63 Fachaufsicht
Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
    § 64 Verordnungsermächtigung
    § 65 Erfahrungsbericht
    § 66 Übergangsbestimmungen
Anlagen
    Anlage 1 Technologie-Bonus
    Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
    Anlage 3 KWK-Bonus
    Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
    Anlage 5 Referenzertrag
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 20 Degression




§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus



(1) 1 Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. 2 Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. 3 Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken (Degression), beträgt für Strom aus

1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,

7. Windenergie

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie

a) aus Anlagen nach § 32

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,



aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

b) aus Anlagen nach § 33



b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1

aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:

vorherige Änderung nächste Änderung

aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,



aaa) im Jahr 2010: 9,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

vorherige Änderung nächste Änderung

aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,



aaa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8

a)
erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa) im Jahr 2009: 1.500 Megawatt,


bb) im Jahr 2010: 1.700
Megawatt und

cc) im Jahr 2011: 1.900
Megawatt

übersteigt;


b)
verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen

aa) im Jahr 2009: 1.000 Megawatt,


bb) im Jahr 2010: 1.100
Megawatt und

cc) im Jahr 2011: 1.200
Megawatt

unterschreitet.

Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.

(3)
Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.



(3) 1 Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb

1.
erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 3.500 Megawatt überschreitet,
um 1,0 Prozentpunkte,

b) 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,

c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;

2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012,
sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,


b) 4.500
Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

c) 5.500
Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;


3.
verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 2.500 Megawatt unterschreitet,
um 1,0 Prozentpunkte,

b) 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder

c) 1.500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;

4. verringern sich ab dem Jahr 2012,
sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,


b) 2.000
Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder

c) 1.500
Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

2 Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

(4) 1
Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,

1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,

2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und

3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.

2 Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.

(5) Die
jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Solare Strahlungsenergie


(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 31,94 Cent pro Kilowattstunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015



(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,

errichtet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich



(3) 1 Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich die Anlage

1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder

3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.



2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet,

3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wurde oder

4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet wurde.

2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne des § 8 oder des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt war. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden


(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.



(2) 1 Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. 2 Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und

2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.


(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.



§ 66 Übergangsbestimmungen


(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.

2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht

a) die Nummern I.2, I.4 und

b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.



3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.

4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.

4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die

a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,

b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,

c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und

d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,

besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.

6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.

(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die

1. aus mehreren Generatoren und

2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und

3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.

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(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.

(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.

Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen


I. Anspruchsvoraussetzungen

1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn

a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,

b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.

2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.

3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen.

4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.

II. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind

1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und

2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.

III. Positivliste

Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):

1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,

2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,

3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,

4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,

5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,

6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert,

7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,

8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und

9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

IV. Negativliste

Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):

1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,

2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,

3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,

4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,

5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,

6. (aufgehoben)

7. Bioethanol,

8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,

9. Säge- und Hobelspäne,

10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und

11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.

V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge


Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge
[Kilowattstunden
(elektrisch) pro
Tonne Frischmasse]

Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231

Gemüseabputz | 100

Gemüse (aussortiert) | 150

Getreide (Ausputz) | 960

Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68

Getreidestaub | 652

Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1.346

Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 220

Kartoffeln (aussortiert) | 350

Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251

Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43

Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11

Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229

Kartoffelschalen | 251

Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63

Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629

Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187

Rapsextraktionsschrot | 1.038

Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1.160

Schnittblumen (aussortiert) | 210

Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 242

Zuckerrübenschnitzel | 242


VI. Bonushöhe

1. Allgemeiner Bonus

a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von

aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und

bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht

aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder

bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.

2. Bonus für Strom aus Biogas

a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.

b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von

aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,

bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,

wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.

Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.

vorherige Änderung

3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.



3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Absatz 5 gelten entsprechend.

VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs

1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.

2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.

VIII. (aufgehoben)