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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 2 - GKV-Beitragssatzverordnung (GKV-BSV)

V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2109 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-5-38-1 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Ermäßigter Beitragssatz



Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13,4 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 2 GKV-BSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 14 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GKV-BSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GKV-BSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-BSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 14 StabSiG Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung
... die Angabe „14,6" durch die Angabe „14,0" ersetzt. 2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „14,0" durch die Angabe „13,4" ...