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§ 3 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)

V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,

7.
Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen,

8.
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,

9.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

10.
Prüfen und Messen,

11.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,

12.
Vorbereiten von Diamanten zum Trennen,

13.
Schleifen und Polieren von Diamanten.



 

Zitierungen von § 3 DiamantAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DiamantAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiamantAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DiamantAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Industriediamanten und Schmuckdiamanten ...