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§ 8 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)

V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Industriediamanten:

a)
Anfertigen eines Schnittdiamanten durch Vorschleifen eines Diamanten von 1 bis 4 mm Breite auf einen vorgegebenen Winkel,

b)
Schleifen und Polieren eines im Halter gefaßten Diamanten von 5 bis 6 mm Breite mit mindestens drei und höchstens fünf Winkeln,

c)
Schleifen und Polieren eines rechtwinklig vorgeschliffenen und gefaßten Diamanten in eine konvexe Form mit vorgegebenem Radius,

d)
Vorschleifen eines geschlossenen oder gespaltenen Diamanten von mindestens 9 mm Breite;

2.
im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:

a)
Schleifen eines Diamanten im Achtkantschliff,

b)
Schleifen eines gesägten Diamanten im Brillantschliff,

c)
Schleifen eines geschlossenen Diamanten im Brillantschliff,

d)
Schleifen eines Diamanten im Baguette- oder Carreeschliff.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in beiden Schwerpunkten:

Beurteilen von Diamanten nach kristallinem Aufbau, Farbe und Reinheit;

2.
a)
im Schwerpunkt Industriediamanten:

Planen und Durchführen eines Oktaederschliffes auf 90 Grad Vierkant,

b)
im Schwerpunkt Schmuckdiamanten:

Planen und Durchführen eines Diamantschliffes auf Ecken.

Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Bearbeitungstechnik, insbesondere

aa)
Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

bb)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

cc)
Trenn-, Reib-, Schleif- und Polierverfahren,

dd)
Hilfsstoffe,

b)
Gemmologie, insbesondere

aa)
Entstehung und Lagerstätten von Diamanten,

bb)
chemische und physikalische Eigenschaften von Diamanten,

cc)
Diamantprüfmethoden und -kriterien,

dd)
Diamantschliffehler,

ee)
Edelsteinordnungssysteme;

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,

b)
Schleifertrags- und Verlustberechnung,

c)
Schleif- und Poliergeschwindigkeit,

d)
Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächenberechnung,

b)
Körperberechnung,

c)
Arbeitskostenberechnung,

d)
Materialwertberechnung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.