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Artikel 3 - Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Geltung ab 05.11.2008, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB III § 358, § 359, § 360, § 361, § 362

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten Kapitels wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld

§ 358 Aufbringung der Mittel

§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage

§ 360 Umlagesatz

§ 361 Verordnungsermächtigung

§ 362 Übergangsregelung".

2.
Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld

§ 358 Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

(2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören

1.
das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,

2.
die Verwaltungskosten und

3.
die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.

Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden pauschaliert.

§ 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

§ 360 Umlagesatz

Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.

§ 361 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalenderjahr festzusetzen,

2.
die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Rechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

§ 362 Übergangsregelung

Für die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger festgesetzt."



 

Zitierungen von Artikel 3 UVMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UVMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 UVMG Inkrafttreten (vom 22.04.2015)
... 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2 Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3 , Artikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Eingangsformel InsoGEinzKV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 19 JStG 2009 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2452; aufgehoben durch Artikel 103 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel InsoGUmlV 2012
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009
V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 6; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2126
Eingangsformel InsoGUmlV 2009
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3938; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2126
Eingangsformel InsoGUmlV 2010
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet ...

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2126; aufgehoben durch Artikel 102 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel InsoGUmlV 2011
... Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet ...