Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (EUBekSexAusbKindUG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 StGB § 6, § 153, §§ 161 und 162, § 162 (neu), § 163, § 176, § 182, § 183, § 184b, § 184c (neu), § 184c, § 184d, § 184e, § 184f, § 236

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt geändert:

a)
Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 161 bis 163 wie folgt gefasst:

„§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

§ 163 (weggefallen)".

b)
Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 184c bis 184f durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184f Jugendgefährdende Prostitution

§ 184g Begriffsbestimmungen".

2.
In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1" durch die Wörter „, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1" ersetzt.

3.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.

5.
§ 162 wird wie folgt gefasst:

„§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.”

6.
§ 163 wird aufgehoben.

7.
§ 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,".

8.
§ 182 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Versuch ist strafbar."

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „2" wird durch die Angabe „3" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

9.
In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1" ersetzt.

10.
In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)" durch die Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1)" ersetzt.

11.
Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt:

„§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1.
verbreitet,

2.
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."

12.
Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird die Angabe „184b" durch die Angabe „184c" ersetzt.

13.
Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e bis 184g.

14.
Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt."

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Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUBekSexAusbKindUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUBekSexAusbKindUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (42. StrÄndG)
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1658
Artikel 1 42. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird das Wort ...


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