Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BHfAbgV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 52 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BHfAbgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BHfAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BHfAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. 2 Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. 3 Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 4 Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(Text neue Fassung)

1 Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. 2 Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. 3 Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 4 Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen


(1) Hafengeld wird nicht erhoben

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auftrag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vorlegen,



1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vorlegen,

2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,

4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.

(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.



(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

§ 7 Anmeldung


vorherige Änderung

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.



Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.