Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (2. ZuckUmSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2175 (Nr. 51); Geltung ab 14.11.2008

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 2007 (BGBl. I S. 2563), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Umstrukturierungsbeihilfe für Lohnunternehmen nach Artikel 3 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

(1) Der Anteil der Lohnunternehmer an der Umstrukturierungsbeihilfe wird auf 2 Millionen Euro festgesetzt. Überschreitet der Bedarf für die Umstrukturierungsbeihilfen für Lohnunternehmer den verfügbaren Betrag nach Satz 1, so werden deren festzusetzende Umstrukturierungsbeihilfen anteilmäßig verringert.

(2) In Fällen zu berücksichtigender Wertverluste bei Lohnunternehmern im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 176 S. 32) wird die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenroder berechnet, indem der Betrag von 100 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, abgezogen wird.

(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrübenreinigungslader wird berechnet, indem der Betrag von 25 Cent mit der nach Satz 2 ermittelten Rübenmenge in Tonnen multipliziert wird. Die Rübenmenge wird ermittelt, indem die Rübenmenge, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Basis verladen hat, von der Rübenmenge, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage verladen hat, abgezogen wird.

(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Rübendrillmaschinen wird berechnet, indem der Betrag von 12 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat, abgezogen wird.

(5) Der Lohnunternehmer hat der Bundesanstalt folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,

2.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 verladene Rübenmenge in Tonnen,

3.
bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/2009 gedrillten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,

4.
bis zum 31. Dezember 2008 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gerodeten Flächen mit Angabe der Hektarzahl,

5.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis über die Anmeldung als Gewerbebetrieb in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009,

6.
bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis, dass er in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 über entsprechende Rode-, Verlade- sowie Drilltechnik verfügt hat,

7.
bis 31. Januar 2009 geeignete Nachweise über die von ihm für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2008/2009 verladene Rübenmenge in Tonnen."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beihilfeempfänger haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle sonstigen Belege für die Beihilfegewährung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „mit den Anträgen" gestrichen.

bb)
In der Nummer 1 wird das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Beihilfeempfänger" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Beihilfeempfänger" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ZuckUmSVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZuckUmSVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... für die Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2175) geändert worden ist, werden die ...


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