Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 2. FlGDV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 2. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 143 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des 2. FlGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 2. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 2. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 143 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassungsantrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,

4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,

5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und

6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.

2 Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.



 

Anzeige