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§ 17 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 17 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 17 SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
aktuell vorher 15.07.2011Artikel 4 Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
vom 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
aktuellvor 15.07.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... Bezirksschornsteinfeger". e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ ... e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... 15 Anlassbezogene Überprüfungen § 16 Weitere Aufgaben § 17 (weggefallen) § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten ... Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk." 19. § 17 wird aufgehoben. 20. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 ...

Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 4 GewRÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben." 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...