(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
(2)
1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach
§ 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
- 1.
- er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder
- 2.
- eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
2Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in
§ 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen.
2§ 11 ist entsprechend anzuwenden.
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G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643