§ 42 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2467 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 42 SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
§ 27 1. BImSchV Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
... treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 1 SchfAVNOG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend." 3. § 48 wird § 42. 4. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben. 5. Die ...


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