§ 14b Gegenstands- und Streitwert
In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... Bezirksschornsteinfeger". e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ ... e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... 14 Feuerstättenschau § 14a Feuerstättenbescheid § 14b Gegenstands- und Streitwert § 15 Anlassbezogene Überprüfungen ... gestrichen. 16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b ersetzt: „§ 14 Feuerstättenschau (1) Jeder ... Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger. § 14b Gegenstands- und Streitwert In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen ...
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