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Änderung § 9b SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 9b SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 9b SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

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§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Verordnungsermächtigung


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1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.


 
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