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Änderung § 44 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 44 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 44 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 44 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.