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Synopse aller Änderungen des SchfHwG am 15.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2011 durch Artikel 4 des GewRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfHwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anforderungen und Verfahren


(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben.

(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:

(Text neue Fassung)

(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:

1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,

2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,

3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,



5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.

(4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.



(5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Aufhebung der Bestellung


(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,

2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,

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3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet.



3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet,

4. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.


(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister


vorherige Änderung

(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen.



(1) 1 Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. 2 Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. 3 Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. 4 Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

(3) 1
Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen. 2 Dies gilt auch dann, wenn

1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder

2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

3 Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau.