Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (SchfNG k.a.Abk.)

G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2008 SchfHwG mWv. 1. Januar 2013

(gesamter Text siehe Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)

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Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2008 SchfG § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 30, § 31, § 42, § 43, § 50, § 54

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

I.
Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 (weggefallen)

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister

II.
Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

1.
Abschnitt Bewerbung und Bestellung

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Bestellung

§ 6 Reihenfolge der Bestellung

§ 7 (weggefallen)

2.
Abschnitt Erlöschen der Bestellung

§ 8 Erlöschensgründe

§ 9 Altersgrenze

§ 10 Versetzung in den Ruhestand

§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung

III.
Teil Ausübung des Berufes

1.
Abschnitt Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

§ 12 Allgemeine Berufspflicht

§ 13 Aufgaben

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Gesellen

§ 16 Lehrlinge

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Vertretung

§ 21 (weggefallen)

2.
Abschnitt Kehrbezirk

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

3.
Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren

§ 24 Gebührenordnung

§ 25 Einziehung der Gebühren

4.
Abschnitt Aufsicht

§ 26 Aufsichtsbehörde

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung

IV.
Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

1.
Abschnitt Versorgungsansprüche

§ 29 Ruhegeld

§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes

§ 31 Witwengeld und Witwergeld

§ 32 Waisengeld

§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt

2.
Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

§ 34 Träger der Zusatzversorgung

§ 35 Mitgliedschaft

§ 36 Organe

§ 37 Vertreterversammlung

§ 38 Vorstand und Geschäftsführung

§ 39 Satzung

§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher

§ 41 Härtefonds

§ 42 Aufsicht

3.
Abschnitt Aufbringung der Mittel

§ 43 Beiträge

4.
Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand

§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung

§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 48 Verjährung

§ 49 Rechtsweg

V.
Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften

1.
Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 50 (weggefallen)

§ 51 (weggefallen)

2.
Abschnitt Zuständige Behörde

§ 52 Zuständige Behörde

§ 53 (weggefallen)

3.
Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 54 (weggefallen)

§ 55 (weggefallen)

§ 56 Versorgungsanstalt

§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 56b Beiträge

§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen

§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

4.
Abschnitt Schlussvorschriften

§ 58 (weggefallen)

§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages

§ 60 (Inkrafttreten)".

2.
Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Bestellung

(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

5.
§ 7 wird aufgehoben.

6.
In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder" gestrichen.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise oder endgültige" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „probeweise oder endgültige" werden gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

8.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Allgemeine Berufspflicht

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.

(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.

(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter „Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „(§ 1 Abs. 2)" gestrichen und vor den Wörtern „der Kehr- und Überprüfungsordnung" die Wörter „den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)" gestrichen.

dd)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;".

ee)
In Nummer 11 werden die Wörter „vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen."

10.
Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.

13.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Gebührenordnung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden."

14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der" eingefügt.

b)
In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung" die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der" eingefügt.

15.
§ 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden."

16.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend."

17.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes

(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird."

18.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwer" die Wörter „und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften" eingefügt.

19.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält

1.
die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,

2.
eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,

3.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.

Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend."

20.
§ 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers" gestrichen.

21.
Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.

22.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 28. März 2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 2. April 2009

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Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2008 SGB VI § 6, § 165

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „ausgenommen" die Wörter „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder" eingefügt.

2.
In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 aufgehoben.

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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2008 SchfV mWv. 1. Januar 2013 SchfG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), tritt am Tag nach der Verkündung*) außer Kraft.

(3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft.

(4) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2008.


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes G. v. 28. März 2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 2. April 2009



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