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Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung (1. MilchQuotVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2008 MilchQuotV § 19, § 20, § 39, § 49, § 51, § 55a (neu), § 56

Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter „die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind," ersetzt.

2.
In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch das Wort „Bundesfinanzdirektion" ersetzt.

3.
Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird."

4.
§ 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt" die Wörter „je Kilogramm Quote" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet."

c)
Der letzte Satz wird aufgehoben.

5.
Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt."

6.
Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09

(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.

(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.

(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein."

7.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „spätestens bis zum 30. April 2008" durch die Wörter „in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.