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Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 256/08 - (zu § 113b Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes) (BVerfGE20081028 k.a.Abk.)

B. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2239 (Nr. 53)
Geltung ab 28.11.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 28. November 2008 TKG § 113b

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1850), wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit der Maßgabe wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG), dass sich hinsichtlich des Berichts der Bundesregierung die Daten aus dem Wiederholungsbeschluss vom 1. September 2008 für das Ende des Berichtszeitraums und für die Vorlage des Berichts jeweils um einen Monat nach hinten verschieben.

2.
§ 113b Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist.

In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanordnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten aber zu speichern. Er darf sie nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen dürfen.

Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Strafverfolgung dürfen sie nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegenstand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat im Sinne von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen.

3.
§ 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Falle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten zu den in § 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes genannten Zwecken hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs neben den Voraussetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden Rechtsnormen auch die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1, § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) vorliegen.

In den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende Behörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanordnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Die an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Anderen Behörden dürfen sie nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes übermittelt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.