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§ 60 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister



(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

5.
der Meldebehörde,

6.
dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

7.
dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

8.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

9.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8.
Todestag oder Todeszeitraum,

9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10.
Familienstand des Verstorbenen,

11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20.
Anschrift des Verstorbenen.





 

Frühere Fassungen von § 60 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PStV Besonderheiten bei Mitteilungen (vom 01.11.2018)
... Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ... über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend. (3) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 19 RegMoG Änderung der Personenstandsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Mitteilungen für ... „18. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 7. § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... „21. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 8. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a Mitteilungen für ... nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der ...

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde." 20. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend." 22. § 63 wird wie folgt ...

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 5 TestRegG Änderung der Personenstandsverordnung
... das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde." 4. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt. 20. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersetzt: „(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ...