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Änderung Anlage 5 PStV vom 01.11.2018

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Anlage 5 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister


(Text alte Fassung)

Sterberegister, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 1150)


Sterberegister, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 1151)


1 Der Leittext ist an den Beurkundungssachverhalt anzupassen.
2 Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.
3 Anstatt des Feldes 'Beurkundete Daten' sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums der Wirksamkeit anzugeben.
4 Der Leittext 'Anlass' ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.


(Text neue Fassung)

Vordruck Sterberegister (BGBl. 2022 I S. 1777)


Vordruck Sterberegister (BGBl. 2022 I S. 1778)


(heute geltende Fassung)