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Änderung § 54 PStV vom 01.12.2013

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§ 54 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 54 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, oder

(Text neue Fassung)

1 Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder

2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.

vorherige Änderung

Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.



2 Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)