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Änderung § 51a PStV vom 01.11.2017

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§ 51a PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 51a PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

 


(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

1. von den künftigen Lebenspartnern

a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,

b) Geschlecht,

c) Staatsangehörigkeit,

d) Tag und Ort der Geburt,

e) Wohnort,

f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;

2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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