Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 PStV vom 01.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. PStRÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie der PStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 56 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 56 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Mitteilungen an das Standesamt


(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,

b) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,

c) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,

d) Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes

aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,

bb) festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,

2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,

b) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,

c) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a) Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,

b) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

4. dem Standesamt I in Berlin:

a) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,

b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:

1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,

b) die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,

2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,

b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,

3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:

a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,

b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende Beurkundungen mit:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt:

a) die Begründung der Lebenspartnerschaft,

b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung,

c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet wurde,

2. dem Standesamt,
das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag
für ein Kind der Lebenspartner führt:

a)
die Namensänderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,

b) die Erteilung
des Lebenspartnerschaftsnamens für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspartners.

(Text neue Fassung)

(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, die für die Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen Angaben mit.

(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:

a) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

b) Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,

c) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,



d) Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,

2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,

3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,

4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,

vorherige Änderung

5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.



5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.

(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.

(7) Die Mitteilung soll enthalten:

1. die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,

2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,

3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,

4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.

(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.