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Änderung § 51a PStV vom 22.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51a PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 51a PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(Text neue Fassung)

§ 51a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

1. von den künftigen Lebenspartnern

a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,

b) Geschlecht,

c) Staatsangehörigkeit,

d) Tag und Ort der Geburt,

e) Wohnort,

f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;

2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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