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Synopse aller Änderungen der PStV am 15.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2013 durch Artikel 2 des PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Standesamt
    § 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
    § 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
    § 4 Rückgabe von Urkunden
    § 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten
    § 6 Anzeige eines Personenstandsfalls
    § 7 Zurückstellen der Beurkundung
    § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit
Kapitel 2 Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Betrieb elektronischer Personenstandsregister
       § 9 Personenstandsregister, Registerinhalt
       § 10 Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
       § 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
       § 12 Herstellererklärung
       § 13 Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
       § 14 Berechtigungskonzept
    Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister
       § 15 Personenstandsregister
       § 16 Haupteintrag
       § 17 Folgebeurkundungen
       § 18 Hinweise
       § 19 Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
       § 20 Sicherungsregister
       § 21 Abschluss der Personenstandsregister
       § 22 Sammelakten
       § 23 Namensangabe
       § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
       § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
       § 26 Suchverzeichnisse
       § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin
Kapitel 3 Eheschließung
    § 28 Anmeldung
    § 29 Eheschließung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
    § 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
    § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
    § 32 Geburten in Fahrzeugen
    § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
    § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
    § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung
    § 36 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
    § 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern
    § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
    § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen
    § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung
    § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
    § 42 Testamentsverzeichnis
    § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
    § 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
    § 45 Angleichung von Namen
    § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Kapitel 8 Berichtigungen
    § 47 Berichtigungen
Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
    Abschnitt 1 Personenstandsurkunden
       § 48 Personenstandsurkunden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
(Text neue Fassung)

       § 49 (aufgehoben)
       § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
       § 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
       § 52 Internationales Stammbuch der Familie
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 53 Benutzung durch Personen
       § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
       § 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
    Abschnitt 3 Mitteilungen
       § 56 Mitteilungen an das Standesamt
       § 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
       § 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
       § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
       § 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
       § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke
       § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
       § 63 Datenübermittlung
       § 64 Abrufverfahren
Kapitel 10 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 65 Übergangsbeurkundungen
    § 66 Fortführung von Altregistern
    § 67 Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
    § 68 Fortführung des Heiratseintrags
    § 69 Übernahme in elektronische Personenstandsregister
    § 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
    § 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
    § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
    § 73 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 74 Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
    § 75 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern
    Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister
    Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister
    Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister
    Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister
    Anlage 6 (zu den §§ 48, 70) Eheurkunde
    Anlage 7 (zu den §§ 48, 70) Lebenspartnerschaftsurkunde
    Anlage 8 (zu den §§ 48, 70) Geburtsurkunde
    Anlage 9 (zu den §§ 48, 70) Sterbeurkunde
    Anlage 10 (zu § 29) Niederschrift über die Eheschließung
    Anlage 11 (zu § 30) Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft
    Anlage 12 (zu § 34) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt


(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.



(3) 1 Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. 2 Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. 3 Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. 4 In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13.

(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch




§ 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.



 

§ 70 Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzuführenden Familienbücher.



(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister


(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung

1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,

2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,

3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)

gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.

2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.



(2) 1 Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 2 Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1. 1 Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. 2 Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. 3 Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.

2. 1 Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. 2 Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.

3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.

(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.



4. 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. 2 In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. 3 In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.

(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 (neu)




Anlage 13 (zu § 31 Absatz 3) Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV)


vorherige Änderung

 


Bescheinigung (BGBl. I 2013 S. 1158)