(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Fische aus Aquakultur:
Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,
- 2.
- Aquakulturbetrieb:
jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,
- 3.
- Angelteich:
Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
- 1.
- Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
- a)
- klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
- b)
- klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
- c)
- pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung
den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.
Für die Untersuchung auf die in Anlage
1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung ... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2 , 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen ...
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147