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§ 11 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Impfverbot



(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.





 

Frühere Fassungen von § 11 Fischseuchenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
vom 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 FischSeuchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft, 9. entgegen § ...
Anlage 1 FischSeuchV (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen (vom 03.10.2014)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... gestrichen. (89) In § 2 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I ...

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... Untersuchungen durchführen, regeln." 3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage ... Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11 , 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 30 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung
... Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft, 9. entgegen ...