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Änderung § 13 Fischseuchenverordnung vom 01.04.2012

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 89 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung


(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in

1. ein Schutzgebiet oder

(Text alte Fassung)

2. ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

(Text neue Fassung)

2. ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder

2. Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.