Nach §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und §
1 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeordnet:
(1) Die sich aus §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu erlassen, wird auf die Service Niederlassung Human Resources Deutschland und die Niederlassung Renten Service übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
(2) Der Vorstand behält sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.