Auf Grund des §
182 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel
1 Nr. 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.
(2) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.
(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach §
104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate verlängert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3267) außer Kraft.