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Änderung § 51 StVG vom 09.12.2010

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§ 51 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 51 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister


(Text alte Fassung)

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit.

(Text neue Fassung)

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


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