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Änderung § 63b StVG vom 21.06.2017

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§ 63b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 63b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63b Ermächtigungsgrundlagen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)