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Änderung § 24c StVG vom 01.08.2007

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§ 24c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 24c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
 

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§ 24c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.