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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im StVG
Synopse zu § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)

(siehe auch alle Fassungen von § 24c und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)
in der Fassung
gültig bis 01.08.2007
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460 mWv. 01.08.2007

§ 24c (neu)


§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


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