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Änderung § 12b StVG vom 18.12.2007

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§ 12b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 12b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833

(Text alte Fassung)

§ 12b


(Text neue Fassung)

§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.