Die
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) Für Arzneimittel, die die Wirkstoffe Thalidomid oder Lenalidomid enthalten, ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig."
- b)
- Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
(6b) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Thalidomid oder Lenalidomid und dem Erwerb dieser Wirkstoffe sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
- die Bezeichnung des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 2.
- die Menge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs,
- 3.
- das Datum des Erwerbs,
- 4.
- das Datum der Abgabe,
- 5.
- Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 6.
- Name und Anschrift der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und
- 7.
- Name und Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist."
- 1a.
- In § 31 Abs. 4 wird die Angabe und Absatz 6a" durch die Angabe , Abs. 6a und 6b" ersetzt.
- 2.
- In § 34 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr bringt,".
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254