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§ 9 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Geltung ab 01.01.2009, Ermächtigungen gelten ab 11.12.2008; FNA: 7847-31 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr



(1) 1Die zuständigen Behörden und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. 2Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 3Enthalten die Auskünfte und Unterrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 4Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 5Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) 1Dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf Verstöße. 2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 9 ÖLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 408 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 33 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 ÖLG Ausschluss des Abweichungsrechts
... von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung (ÖLVermehrAnzV)
Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Sonstige
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften über den ökologischen Landbau
V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 33 BMELV-EUAnpG Änderung des Öko-Landbaugesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 408 10. ZustAnpV Änderung des Öko-Landbaugesetzes
...  In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes ...