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Synopse aller Änderungen des ÖLG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 408 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ÖLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 408 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. 2 Die genannten Behörden können

1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. 2 Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr


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(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.



(1) 1 Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. 2 Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.

§ 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 11 Ermächtigungen


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(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,

3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,

4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,

5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschafts- oder das Unionsrecht dies erfordert,

6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln,

7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.