§
16 des
Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter des Bundes oder" und die Wörter sowie des Bundesverfassungsgerichts" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz," werden gestrichen.
- b)
- Nach dem Wort Länder" wird das Wort werden" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 3 werden die Wörter des Bundes und" und die Wörter und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" gestrichen.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328