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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung (2. BWOuEuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 (Nr. 56); Geltung ab 11.12.2008
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Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung



Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln".

b)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl".

c)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -".

2.
In § 9 Nr. 5 wird das Wort „Gebrechen" durch das Wort „Behinderung" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „21" ersetzt.

4.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

6.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in elektronischer Form" durch die Wörter „elektronische Übermittlung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche" durch das Wort „telefonische" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben."

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein" werden durch die Wörter „Dem Wahlschein sind" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen."

d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

e)
In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

9.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese."

10.
§ 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „einem der Wahlvorschläge" durch die Wörter „einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen" ersetzt.

11.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschläge" durch die Wörter „Umschläge für die Briefwahl" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

c)
In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

12.
In § 53 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die" das Wort „anwesenden" und nach dem Punkt folgender Satz eingefügt:

„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird."

13.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen."

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis" die Wörter „in der dafür bestimmten Spalte" eingefügt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 58)" gestrichen.

14.
§ 58 wird aufgehoben.

15.
§ 61 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten."

16.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" und die Wörter „durch die Post" durch die Wörter „durch ein Postunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben." angefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

17.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb)
In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

18.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin."

e)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist."

19.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind."

20.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Familiennamen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

21.
In § 86 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz" durch das Wort „Bundeswahlgesetz" ersetzt.

22.
In § 88 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" ersetzt.

23.
In § 7 Nr. 1 bis 3, den §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5 Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und zweiter Halbsatz werden jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Bundeswahlgesetzes" ersetzt.

24.
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:

a)
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - wird jeweils wie folgt geändert:

aa)
Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) | Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:".

bb)
Die Randnummern 11 und 12 werden aufgehoben.

cc)
Die Randnummern 13 bis 16 werden die Randnummern 11 bis 14.

dd)
In dem Abschnitt unter der neuen Randnummer 11 wird in Satz 1 die Angabe „nach § 107b des Strafgesetzbuches" und die Angabe „dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht," gestrichen.

ee)
In der neuen Randnummer 14 werden nach dem Wort „versichere" die Wörter „gegenüber der Gemeindebehörde" eingefügt.

b)
Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „5.1" wird gestrichen.

bb)
Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgehoben.

cc)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 BWG" ersetzt und die Angabe „nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG" nebst den zu dieser Angabe gehörigen nein/ja-Ankreuzkästchen gestrichen.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt wird wie folgt geändert:

aa)
Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben."

bb)
In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen."

cc)
Die Randnummern 11 und 12 werden aufgehoben.

dd)
Die Randnummern 13 bis 16 werden die Randnummern 11 bis 14.

ee)
In der neuen Randnummer 13 wird die Angabe „Randnummer (16)" durch die Angabe „Randnummer (14)" ersetzt.

ff)
In der neuen Randnummer 14 wird die Angabe „Randnummer (15)" durch die Angabe „Randnummer (13)" ersetzt, der Fußnotenhinweis „**)" gestrichen sowie nach dem Punkt folgender Satz angefügt:

„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen."

gg)
Die Fußnote „**)" wird aufgehoben.

25.
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
Die Seite 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift „- Seite 1 -" wird gestrichen.

bb)
Die Fußnotenhinweise „2)" und „4)" werden gestrichen.

cc)
Der Fußnotenhinweis „3)" wird durch den Fußnotenhinweis „2)", der Fußnotenhinweis „5)" durch den Fußnotenhinweis „3)" und der Fußnotenhinweis „6)" durch den Fußnotenhinweis „4)" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheins ist ein Antrag."

ee)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Diesen können Sie mit rückseitigem Muster stellen und bei der zuständigen Gemeindebehörde abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. Sie können aber auch ohne Verwendung des rückseitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird gebeten."

ff)
Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „- die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können -" gestrichen.

gg)
Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!" werden durch die Wörter „Bei Unzustellbarkeit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüglich an den Absender zurückzusenden!" ersetzt.

hh)
Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberichtigungskarte!" werden durch die Wörter „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung nachzusenden und dem Absender die neue Anschrift mitzuteilen!" ersetzt.

ii)
Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

jj)
Die Fußnote 3 wird die Fußnote 2.

kk)
Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3 und 4 angefügt:

„3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden.

4)
Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im Wählerverzeichnis."

b)
Die Seite 2 wird aufgehoben.

26.
Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „(Bei Postversand in frankiertem Umschlag absenden)" werden durch die Wörter „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:

(Abbruck siehe BGBl. I 2008 S. 2382)

 
e)
Die Fußnoten 3 und 4 werden aufgehoben.

f)
Der Rahmen des Musters wird bis unter die Fußnote 2 erweitert.

27.
Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buchstaben a, b und c aufgehoben.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich" durch die Wörter „mündlich, schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

cc)
Satz 8 wird aufgehoben.

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich" durch die Wörter „Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte" und im zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen."

dd)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von... 5) unentgeltlich befördert."

c)
Der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 angefügt:

„5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen."

28.
Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „hier" durch die Wörter „im Bundesgebiet" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

29.
In Anlage 9 (zu § 26) werden in der Erläuterung 4 die Wörter „durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" ersetzt.

30.
Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

a)
Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags" durch das Wort „Stimmzettelumschlags" und das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b)
Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl wird nach dem Wort „Briefwahl" der Fußnotenhinweis „*)" angefügt.

c)
Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl wird folgende Fußnote angefügt:

„*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl" die Wörter „bei der Bundestagswahl" angefügt werden."

31.
Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird wie folgt geändert:

aa)
Die Fußnotenhinweise „1)" und „3)" werden gestrichen.

bb)
Der Fußnotenhinweis „2)" wird durch den Fußnotenhinweis „1)" ersetzt.

cc)
Die Wörter „unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG" werden durch die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch... 2)" ersetzt.

dd)
Die Fußnotenhinweise „4)" bis „6)" werden durch die Fußnotenhinweise „3)" bis „5)" ersetzt.

b)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

c)
Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.

e)
Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 eingefügt:

„2) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen."

f)
Die Fußnote 3 wird aufgehoben.

g)
Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fußnoten 3 bis 5.

32.
Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

a)
Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b)
Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler" wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen" durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung" und die Wörter „eigenhändig auszufüllen" durch die Wörter „zu kennzeichnen" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „der Deutschen Post AG" durch die Angabe „... *)" ersetzt sowie in Satz 3 die Wörter„, z. B. Post Express Brief oder Einschreiben," und die Wörter „durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief" gestrichen.

bbb)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden."

dd)
Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)" angefügt:

„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen."

c)
Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" und in Nummer 5 die Wörter „zur Deutschen Post AG" durch die Angabe „...*)" sowie in der Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im Bereich der Deutschen Post AG" durch die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch...*)" ersetzt.

d)
Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende Fußnote angefügt:

„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen."

33.
In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2 wird das Wort „fernmündlich" durch das Wort „telefonisch" ersetzt.

34.
In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag" ersetzt.

35.
In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen" durch das Wort „anwesenden" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz eingefügt:

„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher."

36.
Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen" durch das Wort „anwesenden" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz eingefügt:

„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher."

b)
In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1 Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b Satz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buchstabe c bis e, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1, Nummer 3.5 Satz 1 Buchstabe c und d sowie Satz 2 und Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe d werden jeweils das Wort „Wahlumschlag" durch das Wort „Stimmzettelumschlag", das Wort „Wahlumschläge" durch das Wort „Stimmzettelumschläge" und das Wort „Wahlumschlägen" durch das Wort „Stimmzettelumschlägen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BWOuEuWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt ...