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§ 5 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

§ 5 Auskunfts- und Duldungspflichten



(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind.

(2) Personen, die von der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,

2.
geschäftliche Unterlagen einsehen und

3.
ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.





 

Frühere Fassungen von § 5 TierErzHaVerbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 109 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
aktuellvor 18.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TierErzHaVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierErzHaVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierErzHaVerbG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2017)
...  1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
... Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... 4 Überwachung". 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6. 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ... „Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften". 11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „ § 5 " ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe ... cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „ § 5 " und die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 109 MoPeG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
...  § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 ...