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§ 11 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)

§ 11 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.



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Frühere Fassungen von § 11 TierErzHaVerbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 TierErzHaVerbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierErzHaVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... 6" ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11 . 14. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 3 Absatz ...
Artikel 3 FuttMuTierSchRÄndG Folgeänderungen
... 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 ... Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 9 Gebühren und Auslagen Durch die Besondere Gebührenordnung des ...