Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TierErzHaVerbG, alle Änderungen durch Artikel 1 SeeFischGuaÄndG am 18. August 2010 und Änderungshistorie des TierErzHaVerbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 7 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union kostendeckende Gebühren und Auslagen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze sowie Regelungen über Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften durch die Bundesanstalt ausgeführt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die zu erstattenden Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(3) Für die Amtshandlungen der Landesbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 2 durch Landesrecht getroffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)